Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 103
27. August 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 11. Juli 2018, mitgeteilt am 12. Juli 2018, in Sachen der Y._____, betreffend Verfahrenskosten,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom
24. Juli 2018, der Beschwerdeantwort vom 17. August 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbün- den/Moesa mit Entscheid vom 11. Juli 2018 eine Beistandschaft nach Kindes- schutzrecht für Y._____ errichtete, – dass sich die Mutter von Y._____, X._____, dagegen mit Beschwerde vom 24. Juli 2018 gegen die vermeintliche Kostenauflage in der Höhe von CHF 500.00 zu wehren versucht, – dass gegen den Entscheid der KESB gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erho- ben werden kann, – dass gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB nur am Verfahren beteiligte (Ziff. 1) und der betroffenen Person nahestehende Personen (Ziff. 2), sowie Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert sind, – dass im Minimum ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids für die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 ZGB vorausgesetzt wird (Patrick Fassbind, in: Kren Kost- kiewicz et al. [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 2 zu Art. 450 ZGB), ansonsten auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist, – dass gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Verfahrens- kosten von CHF 500.00 nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, sondern beim Verfahren belassen wurden, – dass aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Ziff. 6) auch her- vorgeht, dass die Kosten beim Verfahren belassen wurden, da die finanziellen Verhältnisse der Mutter noch nicht abgeklärt sind und deswegen noch offen ist, ob allenfalls ein Fall von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten aufgrund der finanziellen Verhältnisse; vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV;BR 215.010]) vorliegt,
Seite 3 — 4 – dass die besagte Erwägung jedoch in diesem Zusammenhang verwirrlich ist, indem dort ausgesagt wird, dass die Mutter die Kosten zu tragen habe, weil sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge sei, obwohl dies aufgrund der noch nicht erfolgten Abklärungen noch nicht feststeht und eine Kostenbefrei- ung gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB noch immer möglich wäre, – dass eine Erwägung, welche die Kostentragung durch die Mutter vorsieht, aber gleichzeitig die Kostenüberbindung aufgrund noch fehlender Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse offen lässt, in sich widersprüchlich ist, – dass jedoch das Dispositiv massgeblich ist, wonach die Kosten zur Zeit beim Verfahren belassen werden, – dass die Beschwerdeführerin durch diesen Kostenspruch somit gar kein Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids geltend machen kann und allenfalls erst gegen den definitiven Kostenentscheid der KESB Beschwerde führen könnte, – dass auf die Beschwerde somit im Sinne vorstehender Erwägungen nicht ein- zutreten ist, – dass der Entscheid, aufgrund des Streitwerts von CHF 500.00, gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht, – dass beim Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrens- kosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder tröle- risch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), – dass deswegen im vorliegenden Fall auf die Überbindung der Kosten des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 auf die Beschwerdeführe- rin verzichtet wird, da die widersprüchliche Formulierung in den Erwägungen der KESB zum Kostenspruch Anlass zur Beschwerde gab,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: